Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament, für die Wahlen des Kreistages, der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte am 9. Juni 2024 (2024)

15. Mai 2024 von Annett Häßler

  • gemäß § 41 Europawahlverordnung (EuWO) und § 42 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) -
  1. Am 9. Juni 2024 finden die Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages, der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte statt. Die Wahl dauert jeweils von 8.00 - 18.00 Uhr.
  2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in 11 allgemeine Wahlbezirke und chs Briefwahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 0001: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Gemeindesaal, Berliner Allee 3 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0002: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Kita „Sonnenschein“, Str. der Jugend 1 A barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0003: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0004: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule Menschenskinder Aula, Sachsenweg 24 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0005: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0006: OT Schönwalde-Dorf nicht barrierefrei

Wahlraum: Feuerwehr, Dorfstraße 36 A

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0007: OT Wansdorf

Wahlraum: Gemeinderaum, Wansdorfer Dorfstraße 37 nicht barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0008: OT Pausin

Wahlraum: Waldschule „Krämer“, Am Anger 18 A barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0009: OT Paaren im Glien

Wahlraum: Dorf- und Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 37 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0010: OT Perwenitz

Wahlraum: Grundschule, Turmstraße 1 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Wahlbezirk 0011: OT Grünefeld

Wahlraum: Feuerwehr, Paarener Straße 21 barrierefrei

14621 Schönwalde-Glien

Briefwahllokal 1: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 11 A barrierefrei

Sachsenweg 24

14621 Schönwalde-Glien

Briefwahllokal 2: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 12 A barrierefrei

Sachsenweg 24

14621 Schönwalde-Glien

Briefwahllokal 3: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 13 A barrierefrei

Sachsenweg 24

14621 Schönwalde-Glien

Briefwahllokal 4: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 16 B barrierefrei

Sachsenweg 24

14621 Schönwalde-Glien

Briefwahllokal 5: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 17 B barrierefrei

Sachsenweg 24

14621 Schönwalde-Glien

Briefwahllokal 6: OT Schönwalde-Siedlung

Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 11 B barrierefrei

Sachsenweg 24

14621 Schönwalde-Glien

Auf den gemeinsamen Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt werden oder wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte jeweils wählen kann.

Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr erfolgt unmittelbar die Auszählung, die öffentlich ist - jeder hat Zutritt.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr in den oben aufgeführten Briefwahllokalen zusammen. Die briefliche Abstimmung wird jeweils in das Abstimmungsergebnis einbezogen. Die Auszählung beginnt ebenfalls ab 18.00 Uhr und ist öffentlich - jeder hat Zutritt.

3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über ihre Person auszuweisen. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht vorhanden sein, reicht das Vorzeigen eines Lichtbildausweises.

Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus.

4. Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein (weißer Wahlschein) für die Wahl zum Europäischen Parlament haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der Gemeinde, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der Gemeinde oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

5. Für die Wahl des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirates gilt:

Jede wahlberechtigte Person hat bei der Wahl des Kreistages drei Stimmen, bei der Wahl der Gemeindevertretung drei Stimmen und bei der Wahl des jeweiligen Ortsbeirates drei Stimmen.

Die Stimmzettel enthalten die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 8. April 2024 zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung und für die Wahlen der sieben Ortsbeiräte Schönwalde-Siedlung, Schönwalde-Dorf, Wansdorf, Pausin, Perwenitz, Paaren im Glien und Grünefeld. Für die Wahl des Kreistages gilt das entsprechend (Beschluss des Kreiswahlausschusses vom 10. April 2024).

Im Wahllokal hängt jeweils ein Muster-Stimmzettel aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten bei der Wahl des Kreistages, der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates

  1. die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss,
  2. einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
  3. seine Stimme auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
  4. seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem

besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine

Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

7. Bei der Briefwahl für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können im Falle der hier verbundenen Kreis- und Gemeindewahlen (Gemeindevertretung und Ortsbeiräte) und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für die Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde

Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien

die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel.
  2. Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein bzw. dem jeweiligen Merkblatt zu entnehmen.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Für die Stimmabgabe von Wahlberechtigten mit Behinderung gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal sind öffentlich.

Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Schönwalde-Glien, den 3. Mai 2024

gez. Bodo Oehme

Unterschrift des Bürgermeisters

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament, für die Wahlen des Kreistages, der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte am 9. Juni 2024 (2024)
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